Dr. András Bertaldó: Quo vadis, ungarische Jugendstrafgerichte?

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Der ungarische Gesetzgeber schlug 2017 mit der ungarischen Strafprozessordnung einen völlig neuen Weg ein, als er das Vorgehen des Einzelrichters als Hauptregel vornahm. Die letzten 50 Jahre waren vom Verfahren vor dem Senat geprägt, das jetzt als seltene Ausnahme gilt. Ein Strafverfahren gegen Jugendliche kommt jetzt nur in dem Falle vor den Senat, wenn die Straftat mindestens mit 8 Jahren Haft bedroht wird oder der Einzelrichter Stellung bezieht, das Verfahren müsste vor dem Senat verhandelt werden.

Der Senatsvorsitzende oder der Einzelrichter im Verfahren gegen Jugendliche wird vom Präsidenten des Ungarischen Richteramts bestimmt, als Laien dürfen nur Pädagogen, Psychologen oder Mitarbeiter des Jugendschutzes fungieren.

Die internationalen Dokumente erwarten von den einzelnen Ländern, dass im Strafverfahren gegen Jugendliche kompetente Fachleute vorgehen, die auf dieses Gebiet spezialisiert sind.[1] Es ist nämlich seit Jahrhunderten eindeutig unter den Rechtswissenschaftlern, dass die Integration und die Reintegration von Jugendlichen nur mit anderen Mitteln, als bei den Erwachsenen erreicht werden können.[2]

Das neue Gesetz steht wegen der oben genannten Änderungen im Mittelpunkt der Diskussionen. Wie umstritten die Frage ist, zeigt wohl am besten, dass sogar die Richter uneinig über die Beurteilung der Änderungen sind. Die Hälfte der Richter im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Szekszárd unterstützen die Lösung, dass alle Gerichte zuständig fürs Strafverfahren gegen Jugendliche sind, aber genauso viele sind der Meinung, es wäre wünschenswert, wenn an jedem Landgericht nur ein Amtsgericht – nämlich das im Landessitz – dafür zuständig wären.

Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Gesetz die Verfahren wirksamer, schneller machen, die Strafprozesskosten der Beteiligten sinken und die Arbeitslast der einzelnen Amtsgerichte gleich verteilen.

Früher hatten die Angeklagten, die Beschädigten, die Zeugen und andere Beteiligten des Verfahrens, die geladen wurden, oft längere Reisen zum Landessitz unternehmen. Seit 2018 ist es nicht mehr nötig und das bringt positive Aspekte – was die Reisezeit und -kosten angeht – mit sich.

Die gleiche Verteilung der Arbeitslast steht auch ausser Diskussion, was wiederum die Verfahrensdauer reduziert und dies ist besonders bei jugendlichen Angeklagten wünschenwert, damit die Rechtsfolgen wirksamer werden.

Das Messen der Wirksamkeit der Strafverfahren gestaltet sich extrem schwierig. Wann ist das Strafverfahren gegen die Jugendlichen erfolgreich? Wenn es schnell erledigt wird? Wenn das Urteil schon beim erstinstanzlichen Gericht rechtskräftig wird? Wahrscheinlich sind dabei beide Komponente wichtig. Das erste zeigt die Schnelligkeit, die zweite die Fachlichkeit. Wichtiger scheint dabei ein drittes Element zu sein: die pädagogische-psychologische Wirksamkeit, die bei der Ausübung der erzieherischen Wirkung zu ertappen ist. Die positive erziehierische Wirkung – und die Spezialprävention als unmittelbare Konsequenz – ist laut des Gesetzgebers und der Rechtswissenschaft das primäre Ziel des Strafverfahrens und der Strafe. Dies ist aber äußerst schwer zu messen.

Eindeutig zu messen kann man die Tatsache, ob die schon verurteilten Jugendlichen wegen Ausübung einer Straftat wieder mal vors Strafgericht kommen oder nicht. Werden sie Wiederholungstäter oder bleiben sie beim einen Mal? Alleine damit kann man aber die Arbeit des Jugendstrafgerichts nicht beurteilen. Ein Urteil kann schnell, fachlich begründet, das Strafverfahren gegen Jugendliche pädagogisch-psycholgisch einwandfrei sein, und trotzdem nicht unbedingt die Wirkung erzielen, die davon erwartet wird. Viel wichtiger ist nämlich die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen soziales-gesellschaftliches Milieu.

Die Kritiker der geltenden Regelung seitens der Rechtswissenschaft sind der Meinung, dass dadurch, dass jetzt viel mehr Gerichte und Richter sich mit den Angelegenheiten der jugendlichen Angeklagten auseinandersetzen, die bislang stabile und berechenbare Rechtsprechung einen Dämpfer erlitt, was gegen die Wirksamkeit der Urteile spricht.

Die Mehrheit der Richter im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Szekszárd – 64% – befürworten aber – wegen der Senkung der Reisekosten und der Beschleunigung des Strafverfahrens und der besseren Verteilung der Arbeitslast – die genannten Regeln des Gesetzes.

Nicht alle sind aber damit einverstanden. András Vaskuti zum Beispiel vertritt die Meinung, das frühere System war besser, und geht dabei weiter, indem er den Zuständigkeitsbereich der früheren Jugendstrafgerichte sogar weiter ausbauen würde. Demnach würden sie sogar sowohl im Verfahren gegen Heranwachsende vorgehen als auch in den Strafprozessen, wo Minderjährige die Beschädigten sind. Diese Jugendstrafgerichte würden über örtliche Zuständigkeit im Gebiet des Oberlandesgerichts verfügen. Anstatt der Einzelrichter würden wieder Senate entscheiden, die aus einem hauptberuflichen Richter und zwei Laien bestünden. Der eine Laie würde Pädagoge sein, der andere vom Gebiet des Jugendschutzes kommen. In jedem Senat gäbe es je einen weiblichen und männlichen Laien. Die Reisestrapazen und -kosten würde er damit entkräften, dass diese Spezialgerichte – die ausschließlich über die genannten Strafprozesse entscheiden würden – nicht im Sitz des Oberlandesgerichts, sondern am nächsten Gericht zum Ort der Strafausübung verhandeln würden. Um den Prozess weniger formal zu gestalten, würde er empfehlen, ohne Roben zu verhandeln, der Angeklagte würde nicht auf der Bank der Angeklagten in der ersten Reihe, sondern neben dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter Platz nehmen dürfen. Das Gericht dürfte nur mit Ausschluss der Öffentlichkeit die Verhandlung durchführen.[3]

Der pensionierte Richter am Obersten Gericht, András Vaskuti ist mit seiner Kritik nicht alleine. Mehrere Rechtswissenschaftler beäugen den Verlust der Erfahrung der früheren Jugendstrafgerichte negativ und fürchten vor dem Verlust der Fachlichkeit, den allzu strengen Urteilen und der Ausser-Acht-Lassung der altersspezifischen Merkmale.[4] Laut Erzsébet Kadlót sei alleine die Beschleunigung des Verfahrens positiv, was aber neben den Mängeln an Fachlichkeit zu wenig ist. Wenn zum Beispiel die Vernehmung von Personen durchgeführt werden, die unerfahren auf diesem Gebiet sind, kann es negativ auf die Feststellung des Tatbestandes auswirken und zur falschen Rechtsfolge führen.[5]

Bis 2018 gab es in Ungarn wenige Jugendstrafrichter als jetzt. Da sie sich mit vielen solchen Prozessen beschäftigt haben, konnten sie Erfahrung sammeln. Sie hatten aber auch keine Spezielkenntnisse vorzuweisen um Jugendstrafrichter zu werden, sondern wurden in einem formalen Prozess ernannt. So ist es eben heute auch. Nur, es gibt mehrere Jugendstrafrichter. Jedoch bin ich der Meinung, dass keiner – nicht nur Richter, sondern wirklich kein Mensch – Kenntnis, Erfahrung und nötige Herangehensweise durch Ernennung erhält. Diejenigen Richter, die schon vor 2018 als Jugendstrafrichter fungierten und somit reichlich Erfahrung sammeln konnten, werden irgendwann nicht mehr als Richter tätig sein. Nachwuchs muss sowieso gesichtert werden. Dies geht aber nicht durch Ernennung.

Was ist mein Vorschlag?

Wie ich schon geschrieben habe, sind im Strafverfahren gegen Jugendliche das Beschleunigungsprinzip, die Sachlichkeit und Fachlichkeit, und als drittes Komponent die pädagogische-psychologische Begründetheit von Bedeutung. Meines Erachtens nach kann Letztes durch Bildungen und Prüfungen oder eben durch Vorschrift von Qualifikation – Fachjurist für Jugendangelegenheiten, Diplom für Pädagogik oder Psychologie, oder PhD auf dem Gebiet des Jugendrechts – gesichert werden. Nur die Ernennung als Ergebnis einer formalen Prozedur ohne objektiven Voraussetzungen bringt die Rechtsprechung nicht weiter. Die gewünschten Ergebnisse – die Beseitigung der zu strengen Urteilen, die Beachtung der altersspezifischen Merkmale und die Sicherung der pädagogischen und psychologischen Aspekte – erfordern Spezialkenntnisse von den Jugendstrafrichtern, die durch Bildung erworben werden können.[6]

Nicht zu vergessen ist, dass weder der eine noch der andere Vorschlag kein Wundermittel ist, und nicht vom einen Tag auf den Anderen Wirkung erzielt. Was die Bildung und Prüfung angeht, kann man kürzere Kurse organisieren, jedoch betone ich, dass sie nur Ergebnis bringen, falls sie nicht formal sind, sondern wirklich Kenntnis und Herangehensweise übermitteln.

Eine längere Wartezeit würde die Vorschrift von Spezialdiplomen auf dem Gebiet der Pädagogik oder der Psychologie mit sich bringen. Es würde andererseits finanzielle Aufwände entweder von den Richtern oder vom Staat beanspruchen. Fraglich ist, ob die Richter bereit wären, neben Aufopferung ihrer Freizeit auch noch ihr Budget mit der Bezahlung der Studiengebühr zu belasten. Realistischer wäre das Szenario, dass der Staat selbst – durch das Ungarische Richteramt – den Richtern entgegenkommt, und die Bezahlung der Studiengebühren übernimmt. Eine andere Möglichkeit wäre, dass er es nicht macht, jedoch würde im Falle des erfolgreichen Abschneidens der Richter für die Übernahme der Tätigkeit als Jugendstrafrichter Bonus zahlen. Ob der Staatshaushalt diese Kosten übernehmen könnte oder wollte, muss untersucht werden, was aber auch vom politischen Willen abhängig ist. Ohne eine der beiden Vorschläge bliebe es fraglich, ob die Richter Motivation genug finden würden, nicht nur ihre Freizeit, sondern auch ihr Geld dafür zu verwenden, Jugendstrafrichter zu werden.

4/5 der gefragten Richter – 79% – im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Szekszárd betonten die Wichtigkeit, dass nicht alle Richter Jugendstrafrichter werden dürfen. Genauso viele würden dafür vorschlagen, für Jugendstrafrichter obligatorische Bildungen zu sichern.

Somit ist festzustellen, dass sowohl die Richter als auch die Rechtswissenschaftler die Bedeutung der ständigen Bildung der Jugendstrafrichter hervorheben. Die absolute Mehrheit der befragten Richter – 93% – könnte es vorstellen, an einer solchen Bildung teilzunehmen. Die Hälfte von ihnen wäre sogar bereit, wieder mal an der Universität zu studieren, um ein weiteres Diplom zu erwerben, falls der Staat die Kosten dafür übernehmen würde. Wäre das nicht der Fall, würde nur eine einzige Person bereitstehen. Weniger als die Hälfte der Befragten halten es für eine gute Idee, dass der Staat die Kosten doch nicht übernimmt, stattdessen aber ihnen nach dem erfolgreichen Uniabschluss Bonus zahlt.

Bleibt die Frage, ob die Jugendstrafrichter der Zukunft auch andere Prozesse entscheiden würden. András Vaskuti vertritt die Meinung, wenn die Jugendstrafgerichte nicht fachlich und verwaltungstechnisch selbständig wären, könnte man nicht im klassischen Sinne vom Jugendstrafgericht sprechen. Im Idealfall würden sich die Jugendstrafrichter nur mit solchen Fällen beschäftigen.[7]

Ein anderer Diskussionspunkt bildet die Beurteilung der Rolle der Laienrichter. Seit 2018 ist ihre Rolle quantitativ geringer, als vorher. Ein Senat mit Laienrichtern wird nur gebildet, wenn die Straftat mit mindestens 8 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden könnte, oder der Einzelrichter der Meinung ist, der Fall kann nur mithilfe der Laienrichter entschieden werden. Letzterer Fall kommt aber praktisch nie vor, die Richter machen von dieser prozessuellen Möglichkeit keinen Gebrauch. Stand jetzt dürfen nur Pädagogen, Psychologen oder Mitarbeiter der Jugendschutzinstitutionen als Laien fungieren. Sie haben aber dann die gleichen Rechte wie der hauptberufliche Richter als Vorsitzender des Senats, sie dürfen sogar 2:1 den hauptberuflichen Richter überstimmen.

Braucht das Jugendstrafgericht überhaupt Laienrichter? Im Jugendstrafverfahren geht es auch darum, die altersspezifischen Merkmale der Jugendlichen unter die Lupe zu nehmen.[8] Die Erfahrung zeigt, dass sie das Verfahren durch Extrakenntnisse nicht weiterbringen. Ihre Rolle scheint mehr formal und administrativ zu sein. Es gibt mehrere Antworten, warum es so gekommen ist. Einerseits ist auch der Richter gefordert, die Laien in die Arbeit des Gerichts einzubeziehen, indem er ihnen über den Prozess, die Anklage, die Rechte und Pflichten der Laien erzählt, und er ihnen schildert, um welche Kernpunkte es im Strafverfahren geht. Wenn der Richter sich die Mühe gibt, es zu machen, bleibt die zweite Kritik, dass die Laien im Allgemeinen erst im Verhandlungssaal den Angeklagten zuerst sehen. Sie kennen ihn nicht und wissen von seiner Persönlichkeitsentwicklung nichts.

Meiner Meinung nach geht es im Jugendstrafverfahren darum, dass der Richter qualifiziert ist – davon habe ich schon geredet und das habe ich schon erörtert – und seine fehlenden Kenntnisse über die Persönlichkeit des jugendlichen Angeklagten muss dann mit irgendeinem Mittel kompensiert werden. Dazu sind aber in erster Linie nicht die Laien prädestriniert. Natürlich müssen im Jugendstrafverfahren die ausserrechtlichen Komponente wie Pädagogik und Psychologie beäugt werden. Dies werden aber wirksamer zur Entfaltung kommen, wenn wir anstatt der Laien mehr Wert auf die Meinung der Bildunginstituten der Angeklagten legen würden. Die Laien kennen weder die Vergangenheit noch die Etappen der konkreten Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten. Es steht ausser Diskussion, dass sie im Allgemeinen Fachleute für Jugendliche sind. Jedoch sind – wie die Straftaten, auch – die Jugendlichen nicht in eine Schublade zu stecken, sondern müssen immer spezial analysiert werden.

Mein Vorschlag richtet sich nach der betonten Beachtung der Spezialbewertung des Angeklagten durch die Bewährungshelfer. Zu dieser Bewertung müsste obligatorisch die Meinung der Schule des Angeklagten gehören. Diese Spezialbewertung über die individuellen Verhältnisse des Angelagten schildert die aktuelle Persönlichkeit, familiären Verhältnisse, Freundeskreis, Wohnungsumstände des Angeklagten. Die Aktualität ist wichtig, weil bei den Jugendlichen binnen kurzer Zeit relevante Veränderungen kommen können.[9] Davon kann man Konsequenzen schließen, und mithilfe im Falle einer Strafe die Art und Dauer der Rechtsfolgen adäquat wählen.[10] Die Wichtigkeit der Spezialbewertung liegt nicht nur im Strafverfahren. Die Sozialisierung des Angeklagten endet nicht mit dem rechtskrafrigen Urteil, sondern wird von der Schule und sozialem Milieu weitergeführt.

Die dominante Mehrheit der befragten Richter – 85% – finden die Rolle der Laien formal ohne Extrakenntnisse von ihnen übernehmen zu können.

Zusammenfassend können wir feststellen, dass die Arbeit der Strafrichter, die im Verfahren gegen Jugendlichen entscheiden, auch was die Zukunft des gesellschaftlichen Zusammenlebens angeht, von enormer Bedeutung ist. Dabei ist nicht die Zahl, sondern die Qualifikation der Jugendstrafrichter wichtig. Egal, ob es viele oder wenige von ihnen gibt, Hauptsache, sie sind gut qualifiziert. Um den Zielen dieses Verfahrens – zur Spezialprävention und Erziehung der Jugendlichen beizutragen – nachkommen zu können, müssen sie immer wieder gebildet werden, nicht nur was die Rechtswissenschaft betrifft, vielmehr was die Pädagogik und die Psychologie angeht. Die einzelnen Persönlichkeitsmerkmale und Lebensumstände des Angeklagten müssen in jedem Verfahren gründlich analysiert werden um die eventuelle Rechtsfolge adäquat auswählen zu könnnen. Dabei könnnen die Laienrichter weniger helfen, vielmehr sind die Einzelbewertungen samt Meinung der Schule zielführend.

 


 

A szerző bíró, Szekszárdi Járásbíróság

[1] Vaskuti András: A nemzetközi dokumentumokban megfogalmazott ajánlások érvényesülése a fiatalkorúak büntető igazságszolgáltatásában. Doktori értekezés, Budapest, 2016.
https://edit.elte.hu/xmlui/bitstream/handle/10831/32555/Disszertacio_VaskutiAndras_EDIT.pdf?sequence=1&isAllowed=y  (2020. július 15.) 159-160.

[2] Nothacker, Gerhard: „Erziehungszwang” und Gesetzesauslegung im Jugendgerichtsgesetz – Eine systematisch-methodologische Analyse jugendstraftrechtlicher Rechtsanwendungsprinzipien. Duncker
& Humblot, Berlin, 1985. 33-34.

[3] Vaskuti András 2016. 206-207.

[4] Zum Kreis, die die Wiederherstellung der früheren Jugendstrafgerichte fordern, gehören zum Beispiel: Schwarczenberger Hanna: A fiatalkorúak büntető igazságszolgáltatása. Belügyi Szemle, 2011/11. 14.
Kretz Annamária: Fiatalkorúak a büntetőeljárásban. Belügyi Szemle, 2017/9. 16.

[5] Kadlót Erzsébet: Gyermekek és fiatalkorúak a büntető igazságszolgáltatásban – Egy évtized fejleményei. Kézirat. 6.

[6] Die internationalen Dokumente, wie zum Beispiel die Pekinger Regeln halten neben der Pädagogik und Psychologie auch die Soziologie, die Kriminologie und die Ergebnisse der Benehmensforschung von Bedeutung. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss betont die enorme Wichtigkeit der Kommunikation. Siehe Vaskuti András 2016. 161-162.
Die Wichtigkeit der Kommunikation mit den Jugendlichen wird weltweit anerkannt.
Kulcsár Gabriella – Pásztor Attila: A gyermek-tanúvallomások információ tartalmának torzulási lehetőségei. Rendészeti Szemle, 2007/5., 82-98.
Käßer, Wolfgang: Wahrheitsforschung im Strafprozess. J. Schweizer Verlag, Berlin, 1974. 1.
Arntzen, Friedrich: Psychologie der Zeugenaussage – Einführung in die forensische Aussagepsychologie. Verlag für Psychologie, Dr. C. J. Hogrefe, Göttingen, 1970. 19.
Yeschke, Charles L.: The Art of Investigative Interviewing. Butterworth – Heinemann, New York, 2003. 162.
Großberger, Roland: Psychologie des Strafverfahrens. Springer Verlag, Wien – New York, 1968. 143.
Szewczyk, Hans: Psychologie der Aussage, Psychologie des 20. Jahrhunderts. Band XIV, Auswirkungen auf die Kriminologie. Herausgegeben von Hans-Joachim Schneider, Zürich, 1981. 786

[7] Vaskuti András 2016. 157.

[8] Steinberg, Laurence – Chung, He Len – Little, Michelle: Reentry of Young Offenders From the Justice System: A Developemental Perspective. Youth violence and juvenile justice. Special issue: youth reentry. Volume 2, Number 1, January 2004. 32.

[9] Altschuler, David M. – Brosh, Rachel: Adolescent and Teenage Offenders Confronting the Challenges and Opportunities of Reentry. Youth violence and juvenile justice. Special issue: youth reentry. Volume 2, Number 1, January 2004. 83.

[10] Kalmthout, Anton – Durnescu, Ioan: European Probation Service Systems. In: Probation in Europe (szerk.: Kalmthout, Anton – Durnescu, Ioan). Wolf Legal Publishers, Nijmegen, 2008. 19-20.